Flugreisende haben auch dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Nichtbeförderung, wenn sie nicht am Flughafen eingecheckt haben, da ihnen bereits vorab bewusst war, dass die Fluggesellschaft sie nicht befördern wird.
Auch eine Information mehr als 14 Tage im Voraus kann die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht befreien.
Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Flugreisende für einen Flug von Frankfurt nach Madrid, den sie für den folgenden Tag gebucht hatte, online einchecken wollte. Da dies nicht gelang, wandte sie sich an die zuständige Fluggesellschaft. Diese teilte ihr mit, dass sie ohne entsprechende Ankündigung auf einen am Vortag durchgeführten Flug umgebucht worden sei. Außerdem sei ihre Buchung für den Rückflug, der mehr als zwei Wochen später durchgeführt werden sollte, mit der Begründung blockiert worden, dass sie den Hinflug nicht angetreten habe.
Die Flugreisende hatte von der Airlines wegen der Nichtbeförderung auf dem Rückflug eine Ausgleichszahlung verlangt – mit Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 17.03.15 entschied schon der Bundesgerichtshof, dass eine kurzfristige Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung darstellen kann und Flugreisende dann nicht auch noch am Flughafen erscheinen müssen, um ihre Ansprüche auf Entschädigung zu erhalten.
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