Teils keine Stornogebühren bei Reiserücktritt wegen Corona

Pauschalreisende müssen keine unzumutbaren Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie akzeptieren.

Treten sie wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen von ihrer Buchung zurück, darf der Veranstalter keine Stornogebühren verlangen, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Dass wegen der weltweiten Corona-Pandemie Risiken auch am Wohnort bestanden, stehe dem nicht generell entgegen. (Az: X ZR 66/21)

Die Klägerin hatte für Juni 2020 eine Donau-Kreuzfahrt für 1600 Euro gebucht. Zwei Wochen vor Abfahrt trat sie wegen der Pandemie von der Reise zurück. Der Veranstalter hielt an der Kreuzfahrt mit einer verringerten Teilnehmerzahl fest und behielt von der Klägerin 1000 Euro Stornokosten ein.

Laut Gesetz können Reiseveranstalter bei Stornierungen einen „Entschädigungsanspruch“ geltend machen und somit Stornogebühren verlangen. Dies scheidet allerdings aus, wenn die Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Beeinträchtigungen verbunden wäre, etwa Risiken für die Gesundheit.

Für die Donau-Kreuzfahrt hat der BGH solche Risiken bejaht, so dass der Veranstalter die Stornokosten erstatten muss.

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